Kirchliches Arbeitsrecht

WÆRK hat umfangreiche Erfahrungen in allen Aspekten des Kirchenarbeitsrechts. Wir vertreten Sie auch in Streitigkeiten vor den Kirchengerichten.

Die arbeitsrechtliche Stellung der Beschäftigten der Kirchen und kirchennaher Organisationen (z. B. Diakonie oder Caritas) unterscheiden sich in Deutschland erheblich von den für sonstige Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Der so bezeichnete „3. Weg“ – gegenüber dem 2. Weg (Tarifverträge) – erlaubt es den Kirchen, den Dienst in der Kirche und in den ihnen zugeordneten Einrichtungen nach ihrem bekenntnismäßigen Selbstverständnis eigenständig zu gestalten, so dass das „weltliche“ Arbeitsrecht nur sehr eingeschränkt gilt.

Das Verhältnis zwischen kirchlichem und weltlichem Arbeitsrecht unterliegt seit einigen Jahren durch die Rechtsprechung des EGMR, des EuGH und des BAG allerdings erheblichen Veränderungen.

WÆRK berät und unterstützt Sie bei …

  • Gestaltung und Abschluss von Arbeitsverträgen unter Berücksichtigung der kirchenrechtlichen Besonderheiten,
  • Verhandlungen zwischen der kirchlichen Einrichtung und der Arbeitnehmervertretung über den Abschluss von Dienstvereinbarungen,
  • Streitigkeiten mit Dienstnehmern, auch vor den kirchlichen Schlichtungsstellen.
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